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10.9.3 Organe der OG
In der Offenen Gesellschaft (OG) und in der Kommanditgesellschaft (KG) • [Fußnote: Siehe dazu Kap 10.9.4.] hat jeder persönlich haftende Gesellschafter ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter uneingeschränkte Vertretungsmacht. Es ist möglich, dass im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht abweichend von § 125 UGB festgelegt wird. Für den Fall, dass eine im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung nicht wirksam wäre, weil zB der einzige vertretungsberechtigte Gesellschafter weggefallen ist, haben alle Gesellschafter Gesamtvertretung. Für Willenserklärungen der Gesellschaft gegenüber genügt dennoch die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Geschäftsführer. Dies wird als passive Einzelvertretung bezeichnet. • [Fußnote: § 125 Abs 2 UGB.]