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Dokument-ID: 1265601
13.17.12 Pflegefreistellung
Bei der Pflegefreistellung gem § 16 UrlG ist grundsätzlich zwischen der Krankenpflegefreistellung, der Betreuungsfreistellung und der Begleitungsfreistellung zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.