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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.11.2.8 Persönliche Haftung des Gehilfen

Der Gehilfe haftet dem Partner des Geschäftsherren (neben dem Geschäftsherren) dann, wenn seine Handlung gegenüber jenem als Delikt zu werten ist. Geschäftsherr und Gehilfe haften solidarisch. Auch hier müssen natürlich sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung vorliegen. Siehe dazu Kap 10.2.

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