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Dokument-ID: 1267419
10.11.2.8 Persönliche Haftung des Gehilfen
Der Gehilfe haftet dem Partner des Geschäftsherren (neben dem Geschäftsherren) dann, wenn seine Handlung gegenüber jenem als Delikt zu werten ist. Geschäftsherr und Gehilfe haften solidarisch. Auch hier müssen natürlich sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung vorliegen. Siehe dazu Kap 10.2.