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Neu Dokument-ID: 1265236

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.5.2.1 Formvorschriften bei einvernehmlicher Auflösung nach MSchG und BAG

Eine Art der Beendigung des Dienstverhältnisses stellt die einvernehmliche Auflösung dar. Hier können bspw Kündigungsfristen und –termine einvernehmlich abgeändert werden, freiwillige Abfertigungen und der Verbleib von Betriebsmitteln, wie zB Handy oder Tablet, geregelt werden.

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