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Dokument-ID: 1267506
10.16.1.2 Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
In geographischer Hinsicht gilt die Rom II-Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU außer Dänemark. Dem Grundsatz der universellen Anwendung folgend ist das aufgrund der Kollisionsnormen sich ergebende Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates, sondern eines Drittstaates ist. Die Rom II-Verordnung ist auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, welche nach ihrem Inkrafttreten am 11. Jänner 2009 eingetreten sind.