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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Rechtliches Grundlagenwissen

In puncto Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar und einfach ist die Situation beim Einzelunternehmer, der ohne Mitarbeiter alles alleine erledigt. Zuständigkeitsfragen stellen sich nicht. Es ist ausschließlich der Einzelunternehmer selbst, der für alle ihm obliegenden Pflichten verantwortlich ist. Welche dies sind, ist damit freilich noch nicht gesagt. Im Wesentlichen sind es aber die gleichen Aufgaben, die auch von den Organen von Personengesellschaften zu erledigen sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (auch hinsichtlich des anzuwendenden objektiven Sorgfaltsmaßstabs) kann daher verwiesen werden.

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