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Neu Dokument-ID: 1267459

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.14.3.1 Unterlassung

Sofern die Anlagen behördlich genehmigt wurden, kann durch Unterlassungsklage eine Betriebssperre nicht bewirkt werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen für Genehmigungen, bei deren Erteilung Nachbarn nicht ausreichend in das Verfahren eingebunden waren (da sie zB lediglich Anhörungsrechte hatten) oder für Bescheide, deren Inhalt veraltet ist und die Behörde bereits eine Anpassung hätte vornehmen müssen.

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