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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1.0 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Nach § 1187 ABGB dürfen die Gesellschafter einer GesbR „kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.“

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