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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7.1 Rechtsgrundlage

Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw Auftraggeber bei der Erbringung von Bauleistungen ist in den § 67a bis § 67e ASVG geregelt und umfasst die Erbringung von Bauleistungen, welche von einem Unternehmer (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben wird. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung des § 19 Abs 1a UStG 1994 an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

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