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Neu Dokument-ID: 1265798

Gerhard Hochedlinger - Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.7 Rechtsprechung zum Strafrecht

OGH 15.12.1993, 13 Os 135/93

Rz 1995/4

Strafrechtliche Haftung des Defacto-Geschäftsführers

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH haftet für seine kridaträchtige Geschäftsführung als unmittelbarer Täter.

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