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Dokument-ID: 1267764
10.19.2 Reichshaftpflichtgesetz
Das Reichshaftpflichtgesetz sieht ein verschuldensunabhängige Haftung für Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas vor. Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.