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Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.5.4 Relative Eintragungshindernisse

Dabei wird darauf geachtet, ob ältere Markenschutzrechte bereits bestehen, die dem anzumeldenden Markenzeichen entgegenstehen. • [Fußnote: Vgl insbesondere Art 4 Abs 1 MarkenRL (Markenrichtlinie) und Art 8 Abs 1 GMV (Gemeinschaftsmarkenverordnung). Solche Hindernisse liegen dann vor, wenn bestehende Kennzeichenrechte Dritter mit der neuen Anmeldung kollidieren. • [Fußnote: Vgl Newerkla in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz, 2. Auflage, § 4 Rz 155 (Stand 31.12.2013, rdb.at). Hierbei können nicht nur identische, sondern auch ähnliche Zeichen der Registrierung entgegenstehen.

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