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Neu Dokument-ID: 1267440

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.13.5 Risikohaftung des Dienstgebers

§ 1014 ABGB normiert, dass ein Gewaltgeber (hier: Arbeitgeber) dazu verhalten ist, dem Gewalthaber (hier: Arbeitnehmer) allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Der Arbeitgeber muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden vergüten.

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