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Neu Dokument-ID: 1265346

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.16.2 Sachliche Beschränkung

Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung zumindest volljährig sein und die vereinbarte Beschränkung der Erwerbstätigkeit darf sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen. Einer Leitentscheidung des OGH folgend darf eine Konkurrenzklausel einen Arbeitnehmer nicht so weit in seinem Erwerb einschränken, dass er dazu gezwungen wird, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln.

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