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10.2.2 Schaden
Geschäftsführer haften für Schäden, die sie durch ihr rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten adäquat verursacht haben, sofern es innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt. Der Schaden wird grundsätzlich durch Differenzrechnung ermittelt.
Die Feststellung des Schadens kann anhand eines Vergleiches der vermögensrechtlichen Situation etwa einer GmbH vor der schädigenden Handlung und danach durchgeführt werden. • [Fußnote: Vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB II, 2. Auflage, (1992) § 1323.] Unterschieden wird zwischen dem positiven Schaden und dem entgangenen Gewinn. Ein positiver Schaden liegt dann vor, wenn ein schon vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört wird. Vom entgangenen Gewinn spricht man dann, wenn eine Erwerbschance zunichte gemacht wird. Beispielsweise führt der durch eine Maschine verursachte Produktionsausfall zu einer Minderung des Umsatzes; dies wäre dann der entgangene Gewinn. Abhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers wird nur der positive Schaden (bei leichter Fahrlässigkeit) oder auch der entgangene Gewinn (bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ersetzt. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden immer den entgangenen Gewinn. • [Fußnote: Vgl § 349 UGB.]