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Dokument-ID: 1265162
13.3.5 Schwangerschaft und Religion
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bewerberin nicht verpflichtet, eine Schwangerschaft – auch über Anfrage – dem Arbeitgeber bekannt zu geben und darf darüber hinausgehend eine Frage über eine bestehende Schwangerschaft auch wahrheitswidrig beantworten, ohne dabei befürchten zu müssen, wegen Vertrauensunwürdigkeit – in weiterer Folge – beispielsweise entlassen zu werden. Derartige Fragen sind unzulässig und allenfalls auch im Sinne eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu ahnden.