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Dokument-ID: 1267522
10.18.4 Schwarzfahrerhaftung
Kommt es zu einem Unfall, den ein Fahrer, der ohne Willen des Betriebsunternehmers oder des Halters die Eisenbahn oder das Fahrzeug betreibt, verursacht hat, so haftet der Schwarzfahrer an deren Stelle. Betriebsunternehmer und Halter haften mit dem Schwarzfahrer solidarisch, wenn sie ein Verschulden trifft, das die Schwarzfahrt ermöglicht hat. Diese Prüfung, nämlich ob die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht wurde, wird durch die Gerichte streng geprüft.