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Dokument-ID: 1264069
9.12.2 Schwere Beeinträchtigung durch Lärm (§ 181a StGB)
Gegen § 181a StGB verstößt, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag (Gesetz, Verordnung, Bescheid) Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, dass die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens von vielen, dh mindestens 30 • [Fußnote: So Fabrizy, StGB, 9. Auflage, § 180a Rz 1.] Menschen nach sich zieht. Der Lärm muss auf die Geschädigten für Dritte erkennbare körperliche Auswirkungen haben, die zumindest einige Tage andauern.