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Dokument-ID: 1260097
2.2.5.7 Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist, wirtschaftlich betrachtet, lediglich eine Beteiligung an einem Unternehmen oder Vermögen: Der stille Gesellschafter erbringt bei einem Unternehmen eine Einlage (idR Geldeinlage) und ist dafür im Gegenzug für die Dauer der stillen Gesellschaft am Gewinn, allenfalls auch am Verlust des Unternehmensinhabers (Vermögensinhabers) beteiligt. Bei der sog atypisch (unechten) stillen Gesellschaft besteht vielfach sogar eine (schuldrechtliche) Beteiligung des Stillen am Wertzuwachs des Unternehmens.