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9.12 Strafbare Handlungen im Bereich des Umwelt- und Anlagenrechtes
Nach § 3 Abs 1 BGBl I 2013/111 bekennt sich Österreich zum umfassenden Umweltschutz. Nach Abs 2 dieser Verfassungsbestimmung ist umfassender Umweltschutz die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der Schutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens und in der Vermeidung von Störungen durch Lärm. Diesen Anliegen sollen die strafbaren Handlungen gegen die Umwelt entsprechen, deren Kernbestimmung § 180 StGB darstellt. Dies erfolgte in Umsetzung des Art 2 Abs 1 lit b der Konvention des Europarates zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht.