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Dokument-ID: 1263988
9.3.4.5 Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (22. Abschnitt)
§ 304 StGB (Bestechlichkeit) wurde um den Abs 1a ergänzt. Zu bestrafen ist demnach ein Kandidat für ein Amt für den Fall, dass er einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dies gilt für den Fall, dass er künftig Amtsträger sein würde. Wer einen solchen Vorteil fordert oder sich versprechen lässt, ist nur dann zu bestrafen, wenn die Stellung als Amtsträger tatsächlich eingenommen wurde.