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9.1 Allgemeines
Die grundsätzliche Aufgabe des Strafrechts ist der Schutz bestimmter Rechtsgüter vor Beeinträchtigungen durch menschliches Handeln, wobei hierfür nicht nur ein aktives Tun, sondern auch ein Unterlassen infrage kommt. Das Strafrecht ist allerdings nur ein Teil des Rechtsgüterschutzes, welcher insbesondere dann Anwendung findet, wenn Mittel des Zivil- und Verwaltungsrechts infolge des Stellenwerts des geschützten Rechtsgutes bzw aufgrund der Verwerflichkeit der Handlung nicht ausreichend sind. Die strafrechtliche Sanktion zeichnet sich durch die Androhung von gerichtlich verhängten Geld- und Freiheitsstrafen sowie der damit verbundenen Aufnahme in das Strafregister („Vorstrafe“) aus.