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6.4.2 Überschuldung
Eine Überschuldung liegt vor, wenn keine positive Fortbestehensprognose erstellt werden kann und zusätzlich das Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. • [Fußnote: Vgl Leitentscheidung des OGH vom 19.1.2011, 3 Ob 99/10w = ÖBA 1987, 311 = ÖBA 1987, 337 = ÖBA 1987, 425 = ÖBA 1987, 664 = ÖBA 1987, 30 = ÖBA 1988, 943 = wbl1987, 74 = ÖJZ 1987, 104 = RdW 1987, 126 und vgl auch Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 67 KO Rz 34 ff mwN.] Die Überschuldung qualifiziert einen weiteren Insolvenzeröffnungstatbestand, der nur für juristische Personen, Gesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie für Verlassenschaften gilt. Die Überschuldung ist grundsätzlich ein weiter gefasster Insolvenztatbestand als die Zahlungsunfähigkeit. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Tatbestand der Überschuldung zumeist vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eintritt.