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8.7.3 Umgehungsgeschäfte
Gem § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen, und dem Auftrag gebenden Unternehmen dies bewusst war bzw dieses es ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden folgende Sachverhalte beispielhaft aufgezählt: wenn das Subunternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein ausreichendes technisches, kaufmännisches oder planerisches Fachpersonal aufweist etc.