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Dokument-ID: 1263875
8.5.2.2 Umsatzsteuer
Da die Umsatzsteuer im Verkehr zwischen Unternehmen ein so genannter „Durchlaufposten“ ist, wird seitens der einschreitenden Behörden vermutet, dass bei Nichtentrichtung der Umsatzsteuer ein Verschulden des nach außen vertretungsbefugten Organwalters vorliegt. Dies deshalb, da die Umsatzsteuer durch die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmens der Körperschaft oder dem Einzelunternehmer zur Verfügung stehen und somit vorhanden sein müsste.