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Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.1 Reorganisationsverfahren

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) soll mithilfe der Androhung von Schadenersatzpflichten • [Fußnote: Vgl § 22 Abs 1 URG; siehe sogleich: Die vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer und Vorstände) einer prüfungspflichtigen juristischen Person, welche Konkurs oder Anschlusskonkurs eröffnet, haften zur ungeteilten Hand, je Person jedoch nur bis EUR 100.000,–. die Geschäftsführung zur Einleitung von Reorganisationsmaßnahmen schon vor dem Eintritt der Insolvenz drängen. • [Fußnote: Vgl Mohr, Unternehmensorganisationsgesetz (1997), § 22 Tz 1f.

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