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Dokument-ID: 1258339
2.2.1 Unterschied: Gesellschafter- und Geschäftsführerangelegenheiten
Liegt ein Gesellschaftsverhältnis vor, so muss man sich zuvorderst zwei Dinge vergegenwärtigen:
Zum einen hat die Gesellschaft Eigentümer („Gesellschafter“) • [Fußnote: Bei der Aktiengesellschaft werden die Gesellschafter idR als „Aktionäre“ bezeichnet.] , die der Geschäftsführung insbesondere im Gesellschaftsvertrag („Satzung“) die wichtigsten Leitlinien vorgeben.