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13.11.8 Unterschiedliche Arten
Zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen regeln jene Maßnahmen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit zwingend der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen (§ 96 Abs 1 Z 1–4 ArbVG). Sollte der Betriebsrat seine Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen des Dienstgebers (zB betriebliche Disziplinarordnung, Einführung von Kontrollmaßnahmen) verweigern, so kann die gewünschte Maßnahme im Betrieb nicht umgesetzt werden. Eine Einführung der in § 96 ArbVG genannten Maßnahmen ohne Zustimmung des Betriebsrates wäre rechtswidrig. Dem Betriebsrat kommt in diesen Angelegenheiten somit ein absolutes „Vetorecht“ zu.