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9.3.1 Untreue (§ 153 StGB)
Wiederholend ist auszuführen, dass der Tatbestand der Untreue gem § 153 StGB dann erfüllt ist, wenn eine durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einem anderen ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Die Verwirklichung des Delikts ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert. • [Fußnote: Vgl § 153 Abs 1 StGB.] Hinsichtlich der möglichen Wertqualifikationen und der sonstigen Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Tatbestandes wird auf vorstehende Ausführungen und auf die gesetzliche Definition zu § 153 StGB verwiesen.