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13.17.9 Urlaubsentgelt
Ein Arbeitnehmer behält während des Urlaubes den Anspruch auf sein Arbeitsentgelt nach dem so genannten Ausfallsprinzip. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubes (und auch einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall) jenes Entgelt zu bekommen hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer soll dabei wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies beim regelmäßigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Dabei wird das Bezugs- bzw Durchschnittsprinzip verwendet und auf jenes Entgelt abgestellt, das der Arbeitnehmer vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat.