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13.17.6 Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist
Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wird zT im Arbeitsvertrag bereits vereinbart, dass während einer allfälligen Kündigungsfrist (jener Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und letztem Arbeitstag) ein allfällig bestehender Resturlaub zu verbrauchen ist. In der Praxis ist des Weiteren zu beobachten, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung den Urlaubsverbrauch aufzwingen wollen, um sich eine allfällige Urlaubsersatzleistung zu ersparen bzw diese möglichst gering zu halten. Klauseln in einem Arbeitsvertrag, die den (zwingenden) Verbrauch eines offenen Urlaubes während einer etwaigen Kündigungsfrist vorsehen, sind rechtsunwirksam. Dies deshalb, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt die Zielsetzungen des Urlaubsgesetzes erfüllt sind. Hinzu kommt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine einseitige Willenserklärung ist und das Urlaubsgesetz von einem Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien getragen ist.