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13.17.4 Urlaubsverbrauch
Der Verbrauch des Urlaubs durch den Arbeitnehmer steht zum Teil in einem Spannungsverhältnis zu den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dient der Verbrauch des Urlaubes der Erholung des Arbeitnehmers sowie dazu, allfällig moralisch gebotenen familiären Betreuungsverpflichtungen für Kinder nachzukommen. Um diesen divergierenden Interessenlagen nachzukommen, sieht das Urlaubsgesetz vor, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden muss, wobei sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Aus diesem Grund ist sowohl der einseitige Urlaubsantritt als auch das Aufzwingen von Urlaub unzulässig.