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Dokument-ID: 1265583
13.17.7 Verjährung des Urlaubsanspruchs
§ 4 Abs 5 UrlG sieht vor, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verjährt. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz oder gemäß dem Mutterschutzgesetz um den Zeitraum der Karenz.