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10.7 Verjährung
Wenn Verjährung eintritt, bedeutet dies einen Rechtsverlust. Der Berechtigte verliert sein durchsetzbares Recht, wenn er es eine bestimmte Zeit hindurch nicht geltend macht bzw ausübt. Das Recht selbst erlischt jedoch nicht, sondern bloß die Klagbarkeit des Rechts, sprich den Anspruch durch eine Klage geltend zu machen und folglich durchzusetzen. Eine verjährte – also nicht mehr gerichtlich durchsetzbare – Schuld bleibt eine so genannte Naturalschuld oder Naturalobligation. Dies bedeutet, dass eine bereits verjährte Schuld, die dennoch (freiwillig oder irrtümlich) bezahlt wird, vom Schuldner unter Berufung auf die Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden kann (§ 1432 ABGB). Man spricht davon, dass eine Naturalobligation nicht mehr klagbar aber dennoch leistbar bleibt.