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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9.2.7 Verjährung

Ansprüche gegen den Vorstand verjähren nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden und die Person des Schädigers der Aktiengesellschaft bekannt wurden. Die Erkenntnis liegt dann vor, wenn ein Vorstandsmitglied oder ein Prokurist über Schaden und Schädiger Kenntnis hat. Die objektive Verjährung beträgt 40 Jahre.

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