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10.12.10 Verjährung
Für den Fall, dass der Hersteller den Ersatz von Schäden nach dem PHG verweigert, kommt nur mehr eine klageweise Geltendmachung der Ansprüche infrage. Grundsätzlich muss die Klage gem § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger eingebracht werden. Es besteht darüber hinaus eine Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts. Diese Zehnjahresfrist beginnt zu laufen, wenn das Produkt die Fabrik verlassen hat. Für Produkte, die älter als zehn Jahr sind, kann man sich daher nicht mehr auf das PHG stützen.