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Neu Dokument-ID: 1265281

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.6.4 Verpflichtung zur Rückerstattung

Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht dann nicht, wenn

  1. der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
  2. das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat und
  3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jeden zurückgelegten Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.

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