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Dokument-ID: 1265281
13.6.4 Verpflichtung zur Rückerstattung
Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht dann nicht, wenn
- der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
- das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat und
- die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jeden zurückgelegten Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.