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Dokument-ID: 1263841
8.2.1 Allgemeines
Voranzustellen ist die Unterscheidung, dass Strafrecht sowohl von Gerichten als auch von Verwaltungsbehörden geahndet und vollzogen wird. Dieser Differenzierung folgend wird zwischen dem so genannten Justizstrafrecht (vgl Kapitel 9) und dem so genannten Verwaltungsstrafrecht unterschieden. Für das Justizstrafrecht gelangt die Strafprozessordnung (StPO), für ein Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) samt jeweiliger Nebengesetze zur Anwendung.