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Neu Dokument-ID: 1264068

Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.12.1 Vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§§ 180, 181 StGB)

Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) ein Gewässer • [Fußnote: Dazu LG Linz RdU 1996, 149; OLG Innsbruck RdU 1994, 76. so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden • [Fußnote: Vgl LG Linz RdU 1995, 143. oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben von mindestens zehn Menschen oder eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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