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Dokument-ID: 1265164
13.3.7 Vorstellungskosten
Der Ersatz von Vorstellungskosten eines Arbeitnehmers ist nur dann für den Arbeitgeber nicht zu leisten, wenn dieser von vornherein ausdrücklich abgelehnt wird. Zum Ersatz der Kosten ist ein Arbeitgeber in der Regel dann verpflichtet, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer – ohne Hinweis der Nichtübernahme – zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wird.