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13.3.3 Vorstrafen
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei einem Einstellungsgespräch Fragen des Arbeitgebers nach allfälligen Vorstrafen zu beantworten und auch nicht von sich aus auf derartige Vorstrafen hinzuweisen hat. Gleichzeitig sind jedoch Fragen des Arbeitgebers nach Vorstrafen zulässig und diese auch wahrheitsgemäß vom Arbeitnehmer zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für seine angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen. Als Beispiel sei erwähnt, dass die (nachträgliche) Kündigung eines bei einer Versicherung beschäftigten Außendienstmitarbeiters als wirksam erachtet wurde, wenn dieser bei der Einstellung die Frage nach einer unbedingten Verurteilung wahrheitswidrig verneint hat und er tatsächlich eine nicht unerhebliche strafrechtliche Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes aufgewiesen hat.