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Vorwort
Vor allem zwei brisante Entwicklungen sind es, die den Ausschlag für das vorliegende Werk gegeben haben.
Vor nicht allzu langer Zeit war es noch weit verbreitete Auffassung, dass zahlreiche, insbesondere gesellschaftsrechtliche Haftungsnormen kein „lebendes Recht“ verkörperten; und in der Tat war die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Aufsichtsorganen, aber auch von leitenden Mitarbeitern in Unternehmen in der Vergangenheit bis auf wenige Ausnahmen lange Zeit Theorie geblieben.
Dies hat sich in den vergangenen Jahren – zum Teil dramatisch – geändert. Wiederholt wurde in letzter Zeit von Managerfehlleistungen berichtet, die mit Bestrebungen Dritter (insbesondere Gesellschaftsgläubiger, aber auch Gesellschafter), Schadenersatz von den verantwortlichen Führungskräften zu erlangen, verbunden waren. Solche Verfahren sind im Falle des Schlagendwerdens der angedrohten Haftungen in der Regel existenzbedrohend für den betroffenen Manager. Auch das Strafrecht scheint in puncto Wirtschaftskriminalität (und dazu zählen nicht nur Vorsatz-, sondern auch Fahrlässigkeitsdelikte!) verglichen mit früher vermehrt seine Zähne zu zeigen (wobei einschlägige Verurteilungen nicht nur Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, sondern – uU auch bei bloß „bedingten Strafen“ – auch „sonstige unangenehme Nebenfolgen“ nach sich ziehen können: so kann nach § 68 BVergG eine Verurteilung zum Ausscheiden aus einem Vergabeverfahren führen; § 13 GewO sieht in manchen Fällen den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes vor). • [Fußnote: Vgl Tipold, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers, in Ratka/Rauter, Handbuch Geschäftsführerhaftung (2008) 233.]
Um nun solche Verfahren besser gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist es aus Sicht des betroffenen Managers unumgänglich, dass dieser – wie jeder andere leitende Mitarbeiter auch – zuerst einmal bestens darüber informiert ist, wofür er überhaupt nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht verantwortlich ist, setzt doch ein in jeglicher Hinsicht rechtskonformes Verhalten in der Regel voraus, dass der betroffene „Normadressat“ zuvorderst einmal über all seine Pflichten (genau) Bescheid weiß. Die Praxis zeigt aber, dass selbst in diesbezüglich sehr „fortschrittlichen“ Unternehmen zwar die Aufgaben innerhalb der jeweiligen Organisation mitunter relativ gut strukturiert und transparent geregelt sind (zB mittels laufend überarbeiteter „job descriptions“ für alle Führungspositionen), die Rechte und Pflichten im „Außenverhältnis“ (zB welche Konsequenzen hat es, wenn von einem Kunden der Gesellschaft gegenüber einem „bloßen Abteilungsleiter“ Willens- oder Wissenserklärungen wie etwa Bestellungen bzw Mängelrügen abgegeben werden?) aber vielfach unklar bleiben bzw Vereinbarungen (zB Schad- und Klagloserklärungen) getroffen werden, die sich spätestens im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als unwirksam herausstellen.
Verschärft wird diese Problematik – und dies ist die zweite der eingangs genannten und in praxi zu konstatierenden Entwicklungen – durch Erkenntnisse insbesondere auf dem betriebswirtschaftlichen Gebiet der Personal- und Unternehmensführung, welche eine Ablösung der streng hierarchischen Führungssysteme vergangener Zeiten durch „moderne“ Organisationsstrukturen und Modelle der Mitarbeitermotivation („Management by Objectives“ etc) zur Folge hatten.