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7.3.1.3 Weitere Voraussetzungen für ein Patent
Um ein Patent zu erhalten, muss die Erfindung gewerblich anwendbar sein. Eine gewerbliche Anwendbarkeit wird sich in der Regel finden (lassen).
Weitere Voraussetzung für die Erteilung des Patents ist, dass die Erfindung „neu“ ist. Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs 1 Satz 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Prioritätstag der Patentanmeldung (Tag der Erstanmeldung des Schutzrechtes) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 3 Abs 1 Satz 2 PatG). Das ist der Fall, wenn ein unbestimmter und nicht mehr kontrollierbarer Personenkreis die Möglichkeit hat, von der Erfindung Kenntnis zu erlangen. • [Fußnote: Vgl OPM 12.9.2012, Op 2/12; OGH 5.7.2021, 4 Ob 220/20m.] Beispiele für eine Veröffentlichung wären etwa ein Vortrag für einen größeren und unbestimmten Personenkreis oder die Veröffentlichung im Internet. Aber auch der Verkauf des Produkts ist regelmäßig bereits neuheitsschädlich. • [Fußnote: Vgl OPM 12.9.2012, Op 2/12; OGH 18.2.2021, 4 Ob 167/20t.] Beispiele für eine mangelnde Öffentlichkeit wären hingegen unternehmensinterne Besprechungen und Dokumente.