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Dokument-ID: 1265342
13.15.2 Werkvertrag
Parteien des Werkvertrags sind der Werkbesteller und ein (selbstständig erwerbstätiger) Werkunternehmer. Im Gegensatz zum Dienstnehmer wird vom Werkunternehmer nicht nur ein redliches Bemühen, sondern vielmehr ein bestimmtes Werk und somit ein konkreter Erfolg (zB Herstellung eines Maßanzugs) geschuldet (= Zielschuldverhältnis).