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Neu Dokument-ID: 1260127

Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.8.1 Wesentliche Änderungen der Strafprozessordnung im Jahr 2024

Neudefinition des Beginns des Strafverfahrens

Die Reform präzisiert den Beginn des Strafverfahrens. Gemäß der Neufassung des § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Es wird zunächst als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person geführt. Sobald eine Person aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, wird das Verfahren als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.

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