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Dokument-ID: 1263024
7.3.1.6 Zivilrechtliche Haftung des Patentverletzers
Verstöße gegen das PatG kann grundsätzlich jeder begehen. Ansprüche können gegen den unmittelbaren Täter, also denjenigen, der die Verletzungshandlung vornimmt (zB Einzelunternehmer, der Patent nachahmt), aber auch gegen mittelbare Täter, also jene, die den unmittelbaren Täter mit ihrem Tatbeitrag fördern, zustehen. Darüber hinaus gilt Besonderes für den Inhaber eines Unternehmens (siehe nachfolgend).