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Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.1 Zivilrechtliche Haftung des Urheberrechtverletzers

Der Urheber hat gegen den Verletzer einen Unterlassungsanspruch bei begangener oder drohender Verletzung, • [Fußnote: Vgl dazu § 81 Abs 1 Satz 1 UrhG; Ferner bedient sich der Urheberrechtverletzer eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 81 Abs 1a UrhG). einen Beseitigungsanspruch • [Fußnote: Vgl dazu § 82 UrhG; Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste, beim Nachrichten- und Titelschutz ist besonders geregelt (§§ 83 ff UrhG). Weiterführend Korn in Kucsko, urheber.recht, 1191 ff., bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung • [Fußnote: Vgl dazu § 85 UrhG. und je nach Werk einen verschuldensunabhängigen • [Fußnote: OGH, 29.1.2002, 4 Ob 279/01k – Aufzugsanlagen, MR 2002, 156 (M. Walter). Anspruch auf angemessenes Entgelt) • [Fußnote: Vgl dazu § 86 UrhG..

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