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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9.1.2 Zivilrechtliche Haftung

Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Die Nichteinhaltung der in § 25 Abs 1 GmbHG normierten Sorgfaltspflicht wird mit der Haftungsbestimmung des § 25 Abs 2 GmbHG sanktioniert. Nach der generellen Norm haftet der Geschäftsführer jedoch nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gesellschaftsgläubigern gegenüber. • [Fußnote: OGH 20.11.1991, 1 Ob 617/91. Diese gesetzlich normierte Organverantwortung zieht grundsätzlich alle bestellten Geschäftsführer zur Haftung heran; sie haften solidarisch für den entstandenen Schaden. Eine Zuständigkeits- oder Ressortverteilung innerhalb des Organs entlastet den einzelnen Geschäftsführer nur unter bestimmten Voraussetzungen. • [Fußnote: Trotz einer zulässigen, durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss vorgesehenen Geschäftsverteilung werden die Geschäftsführer nur insoweit von ihrer Haftung befreit, als keine durch zwingende Gesamtverantwortung gebotene, weiterhin bestehende Überwachungsverpflichtung besteht (siehe OHG 11.07.1979, 3 Ob 622/78).

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