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Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.14.1 Zuordnung der Diensterfindung

Kommt es nunmehr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufseiten des Dienstnehmers zu einer Diensterfindung, so könnte man meinen, dass aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers und aufgrund der Tatsache, dass der Dienstnehmer die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft schuldet, auch der Erfolg seiner Arbeit, nämlich die Diensterfindung, ausschließlich dem Dienstgeber zusteht. Die Bestimmungen des Patentgesetzes legen jedoch fest, dass Dienstnehmer auch für die von ihnen während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen einen Anspruch auf Patenterteilung haben. Anderes gilt nur dann, sofern durch Vertrag (auch Kollektivvertrag) etwas anderes vereinbart wurde. Eine derartige Vereinbarung bedarf von Gesetzes wegen zwingend der Schriftform. Mündliche oder auch schlüssige Vereinbarungen über die Übertragung von Diensterfindungen sind daher ungültig.

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