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Dokument-ID: 1262983
6.8.7 Zusammenfassung
Den Aufsichtsrat trifft infolge der Krisensituation eine gestaltende Überwachungspflicht, wonach der Aufsichtsrat zum Wohle der Gesellschaft sämtliche erdenklichen, ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen hat und intensiv mit dem Vorstand zusammenzuwirken hat (zB Einberufung einer Hauptversammlung, Veranlassung von Sanierungsmaßnahmen, Veranlassung der Stellung eines Konkursantrages bzw eines Sanierungsplanes).